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Corona-Notbremse: Die Auswirkungen auf den LEH

Das Kabinett Merkel hat heute einen Entwurf zu einer bundeseinheitlichen Notbremse beschlossen. Diese hätte bei Inkrafttreten auch Auswirkungen auf den LEH. Die wichtigsten Maßnahmen sind: Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen und eine Testpflicht.

Von Johanna Wies | Fotos: Pixabay

Die Bundesregierung will künftig einen verbindlichen Rahmen für Lockdown oder Lockern vorgeben: Das Kabinett hat heute Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen – kurz die bundeseinheitliche Notbremse. Diese soll der Bundesregierung vorübergehend mehr Durchgriffsrechte verschaffen, wenn regional die Inzidenzwerte hochschnellen. Sie muss noch von Bundestag und Bundesrat abgesegnet werden.

Die Notbremse sieht überall dort eine nächtliche Ausgangssperre, Kontaktbeschränkungen und geschlossene Geschäfte vor, wo der Sieben-Tage-Inzidenzwert über 100 liegt. Wenn es nach der Bundesregierung und vielen Ländern geht, soll die Notbremse so schnell wie möglich kommen. Nach dem jüngsten Kabinettsbeschluss soll das Gesetz im Eilverfahren Bundestag und Bundesrat passieren.

 

Welche Maßnahmen betreffen den LEH?

 

Teilweise Geschäftsschließungen – LEH darf geöffnet bleiben

Der Lebensmittelhandel ebenso wie Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Drogerien und Tankstellen blieben von den Maßnahmen ausgenommen. Ladengeschäfte und „Märkte mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksangebote“ wie zum Beispiel Baumärkte dürften in den Corona-Hotspots nicht mehr öffnen.

Außerdem wird in den Märkten die bisherige zehn Quadratmeter-Regel pro Kunde auf einer bis zu 800 Quadratmeter großen Gesamtverkaufsfläche verändert: Künftig soll es eine Begrenzung pro Kunde auf je 20 Quadratmetern Verkaufsfläche geben. In Märkten über einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern wird eine Begrenzung von einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche vorgeschrieben. Laut Beschluss müsse es möglich sein, den Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Kunden durchgängig zu garantieren.

Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren

Zu den Notbremse-Regelungen gehören unter anderem strikte Kontaktbeschränkungen und auch Ausgangssperren. Die Angehörigen eines Haushalts dürfen sich dann nur noch mit einem weiteren Menschen treffen. Maximal dürfen fünf Menschen zusammenkommen, Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet. In betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten sollen zudem nächtliche Ausgangssperren von 21 bis 5 Uhr gelten. Ausnahmen sind nur in „begründeten" Fällen möglich. Als Beispiele dafür werden medizinische Notfälle, berufliche Gründe oder auch die Versorgung von Tieren genannt.

Eventuelle Testpflicht

Die SPD fordert neue Hilfsprogramme, etwa für die Gastronomie. Zusammen mit Grünen und Linken verlangt sie auch eine Testpflicht für Unternehmen. Eine entsprechend aktualisierte Arbeitsschutzverordnung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil könnte das Kabinett neben der Novelle des Infektionsschutzgesetzes beschließen. Die Unternehmen müssten dann die Tests bezahlen. Vorgesehen ist, dass alle Mitarbeiter, die nicht im Homeoffice sind, das Recht auf einen Corona-Test pro Woche bekommen. Die Union war ursprünglich gegen die Pläne.

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