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Klöckner: Gesetzentwurf gegen unlautere Handelspraktiken verabschiedet

Um die Marktposition kleinerer Lieferanten und landwirtschaftlicher Betriebe bei kurzfristigen Stornierungen oder langen Zahlungszielen für verderbliche Waren zu stärken, hat das Landwirtschaftsministerium eine Gesetzesänderung erarbeitet.

Von Martina Kausch | Fotos: BMLE

"Wir wollen David gegenüber Goliath stärken, damit beide auf Augenhöhe verhandeln können", umriss Ernährungsministerin Julia Klöckner das Ziel des neuen Gesetzentwurfs, dem das Kabinett zugestimmt hat. Der Entwurf geht ordnungsrechtlich gegen unfaire Handelsbeziehungen vor und stärkt die Marktposition kleinerer Lieferanten und landwirtschaftlicher Betriebe. Der Entwurf soll die EU-Richtlinie gegen Unlautere Handelspraktiken (UTP-Richtlinie) in deutsches Recht umsetzen.

Kleinere Erzeuger seien aufgrund des Marktungleichgewichts häufig unfairen Vertragsbedingungen ausgesetzt, heißt es einer Mitteilung des Minsteriums. Denn im Gegensatz zur Vielfalt auf der einen Seite stehe ihnen auf der anderen der hoch konzentrierte Lebensmitteleinzelhandel gegenüber. So verfügen die vier größten Handelsketten über eine Marktmacht von über 85 Prozent. Das habe dazu geführt, dass sich Praktiken etabliert hätten, die Erzeuger klar benachteiligen, zum Beispiel kurzfristige Stornierungen, lange Zahlungsziele für verderbliche Waren oder einseitige Änderungen der Lieferbedingungen. Diese unlauteren Handelspraktiken werden nun laut Ministerium verboten. Klöckner: „Mit dem Gesetz schaffen wir Augenhöhe, stärken die regionale Produktion und den Wettbewerb. Häufig blieb kleinen Lieferanten nichts Anderes übrig, als die unfairen Handelsbedingungen zu akzeptieren – wollten sie nicht ausgelistet werden. Das wird nun ein Ende haben!"

Konkret wird u.a.verboten, dass der Käufer Bestellungen von verderblichen Lebensmitteln kurzfristig beim Lieferanten storniert und dass Händler einseitig die Lieferbedingungen, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen, Bedingungen für Listung, Lagerung und Vermarktung ändern. Auch dass für verderbliche Lebensmittel später als 30 Tage und für nicht-verderbliche Lebensmittel später als 60 Tage nach Lieferung gezahlt wird, ist nach der neuen Regelung nicht mehr möglich.

Die Regelungen im Detail sind <link https: www.bmel.de shareddocs pressemitteilungen de>hier zu finden (Link zur Seite des Ministeriums).

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