Rossmann begründet die Klage folgendermaßen: Die neue Rundfunkabgabenpflicht beruhe auf landesgesetzlichen Regelungen. Den Bundesländern fehle jedoch die Gesetzgebungskompetenz für derartige Regelungen. Nur dann, wenn die neue Abgabe als "Beitrag" in seinem definierten rechtlichen Sinn einzuordnen wäre, könnten das die Länder selber regeln. Dies sei aber – trotz der unzutreffenden Bezeichnung im Staatsvertrag als "Rundfunkbeitrag" – nicht der Fall.
Darüber hinaus dürfe der Gesetzgeber die Finanzierung der Rundfunkanstalten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht über das Maß des Funktionsnotwendigen hinaus ausweiten."Daher haben die Bundesländer im Zusammenhang mit der Reform der Rundfunkabgaben stets ihre Aufkommensneutralität behauptet. Diese Behauptung wird sich jedoch nicht aufrechterhalten lassen", heißt es.
In nichtprivaten Bereich seien exorbitante Steigerungen der Abgabenlast absehbar, vor allem bei Unternehmen, die eine Vielzahl von Betriebsstätten und/oder Fahrzeugen unterhalten. Beispielsweise müsse die Drogeriekette Rossmann davon ausgehen, dass sie statt ca. 39.500 Euro Rundfunkgebühren pro Jahr zukünftig Rundfunkabgaben in Höhe von ca. 200.000 Euro aufwenden müsste, was einen Anstieg auf rund 500 Prozent der gegenwärtigen Kosten bedeute. Diese Zahlen seien wachstumsbereinigt und berücksichtigen noch nicht die Kostensteigerungen, die auf das Unternehmen wegen der Übernahme von Schlecker-Filialen und wegen ihrer Expansion im Übrigen zukommen würden.