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Verbraucherinformationsgesetz tritt am 1. September in Kraft

Am 1. September tritt das erweiterte Verbraucherinformationsgesetz (VIG) in Kraft. Was Lebensmittel betrifft, müssen die zuständigen Behörden nun alle Rechtsverstöße durch Grenzwertüberschreitungen zwingend veröffentlichen, informiert das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV).

Auch sonstige Verstöße, beispielsweise gegen Hygienevorschriften, müssen in Zukunft veröffentlicht werden, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Zuständig für die Kontrolle von Lebensmitteln sind in Deutschland die Überwachungsbehörden der Länder. Sie müssen die Vorgaben zur Veröffentlichung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zum 1. September in eigener Verantwortung umsetzen, so das BMELV. Die meisten zuständigen Länderbehörden haben inzwischen angekündigt, die Öffentlichkeit ab dem Stichtag über entsprechende Internetseiten zu informieren.

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher von sich aus Informationen bei Behörden erfragen, sollen sie diese mit dem Inkrafttreten des neuen VIG ausführlicher, schneller und meist kostenfrei bekommen. Bislang konnten für einfache Auskünfte bei Bundesbehörden Gebühren in Höhe von fünf bis 25 Euro erhoben werden, bei Auskünften, die einen erheblichen Mehraufwand beinhalteten, Gebühren von 30 bis 250 Euro. Auskünfte über Rechtsverstöße waren kostenfrei. Künftig werden einfachere Anfragen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 250 Euro beziehungsweise alle Anfragen zu Rechtsverstößen mit einem Verwaltungsaufwand bis zu 1.000 Euro bundesweit einheitlich kostenfrei beantwortet. Über diese Freigrenzen hinaus gilt das Prinzip der Kostendeckung, das heißt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert, den eine Auskunft hat, muss lediglich der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand ausgeglichen werden.

Der Anwendungsbereich der Informationsrechte wurde deutlich ausgeweitet: Konnten Verbraucherinnen und Verbraucher bisher nur Informationen über Lebens- und Futtermittel und Bedarfsgegenstände (Kleidung, Spielwaren, Reinigungsmittel) sowie Wein verlangen, gilt der Anspruch auf Information ab dem 1. September auch für technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes, darunter Haushaltsgeräte, Möbel und Heimwerkerartikel. Das Antragsverfahren auf Auskünfte wurde laut Angaben des BMELV deutlich erleichtert.

 

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