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BKartA bremst Edeka und Tengelmann

Das Bundeskartellamt hat eine einstweilige Anordnung gegen Edeka und Tengelmann erlassen, um zu verhindern, dass Teile der Fusion schon vor Abschluss der Prüfung durch die Wettbewerbshüter vollzogen werden.

Edeka und Tengelmann hatten bereits im Vorfeld der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens konkrete Maßnahmen zur gemeinsamen Warenbeschaffung und Warenverrechnung, zu Veränderungen bei Teilen des Filialnetzes, Lagern und Fleischwerken sowie damit zusammenhängende personelle Maßnahmen vereinbart. Diese Maßnahmen dürfen nun bis zum Abschluss des Fusionskontrollverfahrens nicht umgesetzt werden. Dies gilt jedenfalls, soweit sie über die üblichen Restrukturierungsmaßnahmen in einem Einzelhandelsunternehmen hinausgehen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Es ist ein zentraler Grundsatz der Fusionskontrolle, dass die wettbewerblichen Auswirkungen eines geplanten Zusammenschlusses nicht vorweg genommen werden dürfen. Bei einer anstehenden Prüfung müssen die Unternehmen die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde abwarten.“ Edeka und Tengelmann dürften nicht bereits im Vorfeld der Entscheidung der Behörde Fakten schaffen, deren Auswirkungen nicht mehr rückgängig zu machen wären. Darauf müssten sich Lieferanten, Wettbewerber und Verbraucher darauf verlassen können müssen. Die einstweilige Anordnung sei eine Vorsichtsmaßnahme um sicherzustellen, dass der Status quo zunächst erhalten bleibe und die Fusion im Rahmen eines ergebnisoffenen Verfahrens geprüft werden könne. „Die Anordnung enthält keinerlei Vorwegnahme der wettbewerblichen Beurteilung des Zusammenschlusses“, so Andreas Mundt weiter.

Die einstweilige Anordnung dient laut Bundeskartellamt dem Erhalt der Eigenständigkeit und des Wettbewerbspotentials von Kaiser’s Tengelmann und ist zeitlich auf die Dauer des Fusionskontrollverfahrens begrenzt.

Die Beteiligten können gegen die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

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