Damit hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die betreffenden Regelungen den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck genügen. Nach Auffassung des Gerichts ist eine zentrale Absatzförderung im Bereich der Weinwirtschaft aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesem Sektor unverändert gerechtfertigt. Außerdem sei es für die deutsche Weinwirtschaft besonders bedeutsam, die Qualität und den Ruf des deutschen Weins insgesamt zu verbessern.
Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt begrüßt diese Entscheidung. Sie bestätigt die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vertretene Rechtsauffassung.