Die Richter folgen in ihrer Begründung einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Vor fast drei Jahren hatte der EuGH die Angabe „bekömmlich“ bereits in Bezug auf einen Wein für unzulässig erklärt, weil diese gesundheitsbezogen und für alkoholhaltige Getränke verboten sei. „Damit legte der EuGH den Begriff Gesundheitsangabe weit aus“, erklärt Rechtsanwalt Martin Kieffer.
Allerdings sei die Entscheidung des Landgerichts Ravensburg nicht nachvollziehbar. Denn der europäische Gesetzgeber wollte allein solche Bezeichnungen als gesundheitsbezogen ansehen, bei denen ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit zum Ausdruck kommt, so der Bonner Rechtsanwalt weiter. Von der Verordnung unberührt sollten Angaben bleiben, die nur auf das allgemeine unspezifische nicht-gesundheitsbezogene Wohlbefinden Bezug nehmen. Hierzu zählten auch Bezeichnungen wie „bekömmlich“, meint der Jurist weiter.