Die Klage der Deutschen SiSi-Werke richtete sich gegen das Angebot, die Bewerbung und den Verkauf von Erfrischungs- und Fruchtsaftgetränken in dem von Wesergarten verwendeten Standbodenbeutel. Das Unternehmen kritisierte, dass die Standbodenbeutel von Wesergarten mit denen von Capri Sonne "praktisch identisch" seien. Die Verantwortlichen von Capri-Sonne sahen darin ihre Markenrechte verletzt.
Das Landgericht folgte dieser Sicht und sprach dem Capri-Sonne-Trinkpack eine erhöhte Kennzeichnungskraft bezüglich der Marke zu. Damit bestätigte das Gericht in der Urteilsbegründung die "Einzigartigkeit und Wiedererkennbarkeit des charakteristischen Standbodenbeutels", heißt es von den Deutschen SiSi-Werken. Somit könnten selbst Nachahmer-Standbodenbeutel, die in ihrer Gestalt und Form leicht verändert sind, eine Markenrechtsverletzung darstellen