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Kartellhüter strafen Mühlen ab

Das Bundeskartellamt hat heute gegen die VK Mühlen AG in Hamburg eine Geldbuße in Höhe von 23,8 Millionen Euro verhängt. Grundlage seien kartellrechtswidrige Absprachen beim Vertrieb von Mehl. Gegen weitere rund 40 Mühlenunternehmen dauern die Ermittlungen noch an.

Das Bundeskartellamt hatte im Februar 2008 zahlreiche Mühlenunternehmen in Deutschland durchsucht, nachdem es Hinweise auf Preis- und Mengenabsprachen erhalten hatte.
Der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt: „Mit dem 2008 eingeleiteten Verfahren konnte das Bundeskartellamt ein über viele Jahre praktiziertes System von Preis-, Kundenschutz- und Marktaufteilungsabsprachen für verschiedene Mehlsorten aufdecken. Mit der heutigen Entscheidung gegen die VK Mühlen wird das erste Bußgeld gegen ein Kartellmitglied aus dem Mühlenverfahren verhängt.“

In der weiteren Erklärung des Bundeskartellamts heißt es: „Die Mühlenbetreiber vertreiben ihr Mehl zum einen an Industrie- und Bäckerkunden (wie z.B. an Gebäckhersteller und Bäckereiketten) und an Handwerksbäckereien. Einige Mühlenunternehmen, die über eine Kleinverpackungsanlage verfügen, vertreiben Mehl in Kleinpackungen (meist 1 kg- Packungen) direkt an den Lebensmitteleinzelhandel.

Verantwortliche der beteiligten Mühlenunternehmen hatten sich seit dem Jahr 2000 in zahlreichen, regelmäßig abgehaltenen Gesprächsrunden über Preise, Kundenzuordnungen und Liefermengen abgestimmt. Diese Absprachen haben sämtliche Vertriebsformen betroffen. Desweiteren haben die Unternehmen eine koordinierte Kapazitätssteuerung in Form von Stilllegungen von Mühlen betrieben oder haben die erneute Inbetriebnahme bereits stillgelegter Mühlen verhindert. Dem Unternehmen VK Mühlen AG konnte für die umfangreiche Kooperation bei der Aufklärung der Vorwürfe eine Reduktion der Geldbuße gewährt werden. Die Bußgeldhöhe bemisst sich grundsätzlich nach der Schwere und der Dauer eines Kartellverstoßes.“

Das Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig, heißt es. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet. Allerdings sei mit dem Unternehmen VK Mühlen bereits eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung („Settlement“) erreicht worden, was auch bei der Bemessung des Bußgeldes berücksichtigt worden sei.

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