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Lebensmittelspenden jetzt rechtssicherer möglich

Ab sofort sind Lebensmittelspenden in umsatzsteuerlicher Hinsicht rechtssicherer möglich. Mit einer Ergänzung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass hat die Bundesregierung eine weitere rechtliche Regelung zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung geschaffen.

Von Johanna Wies | Fotos: Pixabay

Durch den ergänzten Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird eine solide bundeseinheitliche Rechtslage geschaffen, die die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lebensmittelspenden konkretisiert. Die Ergänzung sieht vor, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Sachspende auch zu berücksichtigen: Sind die gespendeten Gegenstände nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig? Werden solche Gegenstände gespendet, kann eine geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Bei „wertloser Ware“ ist die Festlegung einer Bemessungsgrundlage von null Euro möglich. Die neue bundeseinheitliche Regelung schafft Rechtssicherheit und steuerliche Anreize. Dadurch wird es für Unternehmen nun noch attraktiver, Lebensmittel zu spenden, so teilt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) heute mit.

Mit der Ergänzung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass habe die Bundesregierung eine weitere rechtliche Regelung zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung geschaffen.

Ab sofort gelten folgende Klarstellungen:

  • Bei Waren kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Frischwaren (wie Backwaren, Obst und Gemüse), bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, sind die Voraussetzungen für eine Bemessungsgrundlage von null Euro gegeben.
  • Für die Annahme einer eingeschränkten Verkehrsfähigkeit der gespendeten Waren sind konkrete Voraussetzungen aufgeführt: fehlende Marktgängigkeit (beispielsweise Saisonware wie Oster- und Weihnachtsartikel) oder erhebliche Material- oder Verpackungsfehler (zum Beispiel Befüllungsfehler, Falschetikettierung oder beschädigte Retouren).
  • Spenden sind nun generell adressiert, also auch die unentgeltliche Wertabgabe an nichtmildtätige Organisationen (wie zum Beispiel foodsharing). Bisher war die für Lebensmittelspenden getroffene Billigkeitsregelung auf Spenden an Tafeln oder sonstige Einrichtungen für Bedürftige beschränkt.
  • Der ergänzte Umsatzsteueranwendungserlass ist nicht auf bestimmte Gegenstände beschränkt. Er umfasst neben Lebensmitteln unter anderem auch Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, pharmazeutische Artikel und Tierfutter.

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