Artikel

Neue Mehrwegangebotspflicht ab 1. Januar 2023

Ab kommendem Jahr gilt in Deutschland erstmals eine Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen. Sie verpflichtet auch Lebensmittelgeschäfte entsprechende Lösungen anzubieten. Die wichtigsten Fakten:

Von Sibylle Menzel | Fotos: AdobeStock/fotoak80

Ob für verpackte Speisen in Restaurants, Cafés oder im Lebensmittelhandel - ab 01. Januar 2023 gilt in Deutschland erstmals eine Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen. Ziel ist es, den Verpackungsverbrauch zu reduzieren, Müll und Ressourcen einzusparen.
 
Im Einzelnen schreibt das deutsche Verpackungsgesetz folgendes vor:

  • Verpflichtet sind alle Unternehmen, bei denen Speisen und Getränke zum Sofortverzehr vor Ort oder als Mitnahmegericht (To-Go-Bereich) in Einweglebensmittelkunststoffverpackungen oder Getränkebecher verpackt bzw. abgefüllt und an Endverbraucher abgegeben werden. Dazu gehören zum Beispiel Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte, Tankstellen oder andere Lebensmittelgeschäfte.
  • Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber von Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und von Einweggetränkebechern aller Materialien, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden.
  • Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibt möglich.
  • Umfasst sind auch vorverpackte Speisen und Getränke, wie Salate, Sushi, Obst oder Süßspeisen, so lange sie beim Letztvertreiber verpackt und vorgehalten werden.
  • Eine Ausnahme besteht nur für sehr kleine Unternehmen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern. Sie können anstelle des Angebots von Mehrwegverpackungen auf Wunsch mitgebrachte Gefäße der Kund*innen befüllen. Natürlich können sie auch freiwillig Mehrwegverpackungen anbieten.
  • Die Letztvertreiber müssen die Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr gebracht haben, auch wieder zurücknehmen.
  •  Außerdem müssen die Letztvertreiber auf das jeweilige Mehrwegangebot durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder hinweisen.
  •  Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht können als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden.

Weitere Informationen liefert das Umwelt Bundesamt.

 

Artikel teilen

Gut informiert durch die Krise