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Maskenpflicht im LEH: Tragen Händler die Verantwortung?

Seit dem 27. April 2020 ist es soweit: Einkaufen ist in fast allen Bundesländern nur noch mit einem Mund-Nasen-Schutz erlaubt. Doch wer muss aktiv werden, wenn Kunden das Geschäft ohne Maske betreten? Verbände und Ministerien schaffen Klarheit.

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Von Nilofar Eschborn | Fotos: Pexels

Ab dem 27. April ist ein Mund-Nasen-Schutz beim Einkaufen in allen Bundesländern außer Berlin und Brandenburg Pflicht. Müssen also Händler dafür sorgen, dass Kunden die Märkte ausschließlich mit der vorgeschriebenen Maske betreten – oder sie gar aushändigen? Die Antwort lautet: nein.

Der Handelsverband Deutschland betont etwa, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Leben als allgemeine Bürgerpflicht begriffen werden sollte. „Dort, wo eine staatliche Maskenpflicht im Einzelhandel vorgegeben ist, kann für die Einhaltung der Pflicht nur der Kunde selbst zur Verantwortung gezogen werden“, sagt ein Sprecher des Verbandes. Von Unternehmen und Betreibern der Geschäfte könne nicht verlangt werden, dass sie die Maskenpflicht durchsetzen und sogar Kunden ohne Maske des Geschäfts verweisen. „Die Kontrolle der Einhaltung der Maskenpflicht ist eine hoheitliche Aufgabe.“

Auch Michael Siefener, stellvertretender Pressesprecher des bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, stellt klar, dass die Einhaltung der Maskenpflicht etwa durch die Polizei, kommunale Ordnungsdienste oder sonstige Verpflichtete kontrolliert werde. Jene Kunden, die sich nicht daran halten, würden mit Geldbußen rechnen müssen. Der konkrete Bußgeldtatbestand befinde sich derzeit in Abstimmung.

Siefener stellt außerdem klar: Händler sind nicht dazu verpflichtet, den Kunden Masken auszuhändigen, eine Maskenpflicht für die Mitarbeiter des LEH bestehe in Bayern allerdings schon. In Geschäften seien die Ladenbetreiber als Hausrechtsinhaber außerdem gefordert, dafür zu sorgen, dass Schutz- und Hygienekonzepte erstellt werden. „Schon jetzt nutzen viele Läden spezielles Sicherheitspersonal zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften“, so Siefener. „Wenn alle Appelle der Ladenbetreiber an uneinsichtige Kunden nichts nutzen, kann die Polizei einschreiten.“

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