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Neue Richtlinien für Energy-Drinks

Der Bundesrat hat heute den von der Bundesregierung vorgelegten Regelungen für Energy-Drinks und andere koffeinhaltige Erfrischungsgetränke zugestimmt. Danach gelten künftig verbindliche Höchstmengen für bestimmte Inhaltsstoffe und erweiterte Kennzeichnungsregelungen.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften enthält nunmehr verbindliche Höchstmengen für die in Energy-Drinks verwendeten Stoffe Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton, so das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Damit wird die Ausnahmeregelung abgelöst, nach der Hersteller für Getränke mit diesen Inhaltsstoffen bisher eine Genehmigung für jedes Produkt beantragen mussten. Die neue Verordnung soll für mehr Klarheit und Rechtssicherheit sorgen, was den Zusatz dieser Stoffe betrifft. Die einheitlichen Höchstmengen, die für alle diese Getränke gleichermaßen gelten, sollen zu einem verbesserten gesundheitlichen Verbraucherschutz beitragen.

Vorgesehen sind folgende Höchstmengen: Koffein 320 mg/l, Taurin 4000 mg/l, Inosit 200 mg/l und Glucuronolacton 2400 mg/l. Die Verordnung sieht außerdem erweiterte Kennzeichnungsvorschriften für Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt vor. Bisher mussten nur verpackte Energy-Drinks mit der Angabe "erhöhter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe der Koffeinmenge in Milligramm pro 100 Milliliter, gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nun auch für lose abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.

"Die Verordnung wird in den kommenden Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet und kann danach in Kraft treten", so das BMELV . Sie sieht eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten vor.

 

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