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"Dubai-Schokolade": Lidl darf sie weiter verkaufen

Die Frage, wer mit "Dubai-Schokolade" Geschäfte macht, ist wieder aktuell. Lidl darf anders als Aldi Süd sein Produkt weiter verkaufen, entschied das Landgericht Frankfurt.

Von Martina Kausch | Fotos: Adobe Stock/ Relekey

Zum Thema Handeln mit “Dubai-Schokolade” liegt ein neues Urteil vor.  Anders als Aldi Süd darf Lidl seine “Dubai-Schokolade” weiter verkaufen, wie das Landgericht Frankfurt entschieden hat. Das Gericht urteilte damit anders als das Landgericht Köln - allerdings über ein anderes Produkt.

Während es beim Landgericht Köln um das Aldi Süd-Produkt ging, auf dem "Alyan Dubai Handmade Chocolate" auf der Packung steht, entschied das Gericht in Frankfurt über die Schokolade von Lidl.  Der Gebrauch des Zusatzes "Dubai" habe sich zu einem Gattungsbegriff gewandelt, begründen die Richter die Entscheidung. Kunden würden bei der Lidl-Schokolade also nicht zwingend davon ausgehen, dass die Einzelbestandteile aus Dubai stammten oder das Gesamtprodukt dort hergestellt worden sei. Argumentiert wird auch mit der Aufmachung der Schokolade und der angegebenen Herkunftsbezeichnung: "mit Schokolade, Pistazien und Kadayif aus EU-/Nicht-EU". In der Lidl-Werbung sei das Produkt außerdem als "Qualitäts-Eigenmarke" ausgewiesen.

Geklagt hatte nach übereinstimmenden Medienberichten der Süßwarenimporteur Andreas Wilmers. Wenn Dubai-Schokolade draufsteht, müsse sie auch von dort kommen, so der Unternehmer, der auch gegen Aldi Süd vorgegangen war. Das Landgericht Köln hatte dem Discounter daraufhin untersagt, seine Dubai-Schokolade weiterhin anzubieten. Begründung: Das Produkt sei weder in Dubai hergestellt noch habe es zu dem Ort einen anderen geographischen Bezug. Die Informationen auf der Verpackung sei für Verbraucher irreführend, denn diese „Dubai Schokolade“ werde außerdem in der Türkei hergestellt. Diese Tatsache sei mit kleiner, kaum wahrnehmbarer Schrift vermerkt. Auf dem Aldi Süd-Produkt "Alyan Dubai Handmade Chocolate" steht außerdem der Hinweis “Handmade Chocolade” - aber ist sie handgemacht? Aldi Süd äußert sich nicht, es gehe um ein laufendes Verfahren.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist bislang nicht rechtskräftig. Die Entscheidungen des Kölner Gerichts ist keine Grundsatzentscheidungen und nur auf den Einzelfall bezogen. Eine nächste Instanz könnte anders entscheiden: Das “Wiener Schnitzel” muss beispielsweise nicht aus Wien kommen, der Ortsname wird hier als Verweis auf Herstellungsart oder Rezeptur eingestuft und nicht als Herkunftshinweis (Aktenzeichen 33 O 513/24 sowie 33 O 525/24).

Das Landgericht Köln hat zu der Entscheidung keine Presseinformationen verfasst, zuerst hat das Online-Magazin Legal Tribune Online über die Entscheidung berichtet: Mehr Informationen hier.

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