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Kaffee im Angebot: Netto verliert vor Bundesgerichtshof

Der Vergleichspreis muss bei einem Angebot für den Kunden im Werbeprospekt leicht erkennbar und gut lesbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Wettbewerbsbehörde hatte Netto verklagt.

Von Martina Kausch | Fotos: AdobeStock/ JT Studio

Damit der Kunde in einem Prospekt leicht erkennen kann, ob ein Angebot wirklich attraktiv ist, muss bei Werbung mit einem reduzierten Preis  der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage erkennbar und gut lesbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden: Werbung mit einer Preisermäßigung ist unzulässig, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird  (Urt. v. 09.10.2025, Az. I ZR 183/24).

Das ist der Fall

In dem verhandelten Fall ging es um Werbeprospekte des Lebensmitteldiscounters Netto. Angebotskaffee wurde im Prospekt mit dem aktuellen Verkaufspreis (€4.44 ) und einem weiteren klein gedruckten Preis ( € 6.99) sowie einer Preisermäßigung (-36 Prozent ) beworben. An der Angabe 6.99 Euro war eine hochgestellte Ziffer 1 angefügt, und diese verwies auf das Seitenende des Prospekts. Dort erfuhr der Kunde von einem anderen Preis namens:  ”bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44". Netto, der Beklagte, hatte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 Euro und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 Euro verlangt.

Die Wettbewerbszentrale als Klägerin hatte argumentiert, dies Preisinformation im “Kleingedruckten” sei irreführend und verstoße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) bzw. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).  Vor dem Landgericht war die Klage erfolgreich gewesen und auch die Berufung von Netto hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg weitgehend zurückgewiesen. Dieser Einschätzung schloss sich nun auch der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH an.

“Die Klägerin hält die Preiswerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen”, heißt es nun in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs: Der Kunde muss leicht erkennen können, ob ein Angebot wirklich attraktiv ist.

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