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Rewe darf sich an Wasgau beteiligen

Das Bundeskartellamt hat die Mehrheitsbeteiligung der Rewe Group an der Wasgau Food Beteiligungs GmbH (Wasgau Food) freigegeben. Zugleich überprüft die Behörde jedoch in einem neuen Verfahren die wettbewerblichen Auswirkungen der gemeinsamen Beteiligung der Rewe Group und der Edeka Südwest an der Tochtergesellschaft Wasgau Produktions- und Handels AG (Wasgau AG).

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir beobachten die fortschreitende Konzentration zugunsten der marktführenden Unternehmen Edeka, Rewe,  Aldi und Schwarz-Gruppe im Lebensmitteleinzelhandel sehr genau. Dennoch war die Mehrheitsbeteiligung der Rewe an Wasgau kein Untersagungsfall. Die Unternehmen haben auf den betroffenen regionalen Märkten keine marktbeherrschende Stellung. Auch im Verhältnis zu den Lieferanten, auf den sogenannten Beschaffungsmärkten, führt die Beteiligung nur zu einem äußerst geringen Zuwachs bei Rewe.“

Mit dem Erwerb von 51 Prozent der Anteile erwirbt die Rewe Group mittelbar auch die Mitkontrolle über die Wasgau AG. An der Wasgau AG ist  auch die Edeka Südwest mit 24,98 Prozent beteiligt. Aus diesem Grund hat das Bundeskartellamt ein Verfahren nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeleitet, in dem es prüft, ob es aufgrund der gemeinsamen Beteiligung von Rewe und Edeka zu einer kartellrechtswidrigen Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den beiden großen deutschen Handelsunternehmen kommt.

Die Rewe Group hatte bereits 2011 den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung in Höhe von 25,1 Prozent an der Wasgau Food angemeldet. Diese Beteiligung stand im Zusammenhang mit einer Einkaufskooperation zwischen der Rewe und der Wasgau AG. Das Bundeskartellamt hatte die Minderheitsbeteiligung freigegeben, zugleich aber ein Verfahren nach § 1 GWB im Hinblick auf die Einkaufskooperation eingeleitet und nach eingehender Prüfung die Untersagung des Vorhabens angekündigt. Nach Auffassung der Behörde führte die Kooperation zu erheblichen Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den beteiligten Unternehmen. Rewe Group und Wasgau Food haben daraufhin Ende 2012 den Kooperationsvertrag aufgehoben, die seinerzeit freigegebene Minderheitsbeteiligung ist bis heute nicht vollzogen worden.

Mit der nunmehr vorgesehenen mittelbaren Vollfusion zwischen der Rewe und Wasgau komme es zwar zu einer engeren Verbindung zwischen den Unternehmen, als dies bei einer Minderheitsbeteiligung an der Wasgau Food in Verbindung mit einer Kooperation der Fall gewesen wäre. Obwohl nach Überzeugung des Bundeskartellamtes die Untersagungsvoraussetzungen für die Kooperation vorgelegen hätten, war die vorliegende Fusion dennoch freizugeben.

Hintergrund für diese unterschiedlichen Ergebnisse sind die vom Gesetzgeber festgeschriebenen unterschiedlich hohen Schwellen für eine Untersagung. Während eine Kooperation zwischen Wettbewerbern bereits bei einer spürbaren Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen untersagt werden kann, bedarf es für die Untersagung einer Fusion der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung durch den Zusammenschluss. Letzteres konnte auf den betroffenen regionalen Absatzmärkten nicht festgestellt werden. Bei der Wasgau AG handele es sich demzufolge um das kleinste bislang noch selbständig geführte Handelsunternehmen, das vom Bundeskartellamt überhaupt als noch relevanter Marktteilnehmer betrachtet wird. Aufgrund dieses Umstandes hält das Bundeskartellamt den vorliegenden Zusammenschluss vor dem Hintergrund der derzeitigen Untersagungskriterien des § 36 Abs. 2 GWB nicht für den geeigneten Fall, um Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten zu prüfen.

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